Bundesarbeitsgericht stärkt Arbeitgeberrechte beim Einsatz von Videokameras am Arbeitsplatz
Das Thema Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist aus Arbeitgebersicht kompliziert . Viele Arbeitgeber stellen sich die Frage: Darf ich eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz vornehmen und kann ich die Aufnahmen im Falle eines Falles gerichtlich verwenden? Hier ein Fall aus der Praxis, der die Rechte der Arbeitgeber beim Einsatz von Videokameras stärkt.
In einem Fall von Arbeitszeitbetrug hatte ein Angestellter seinen Arbeitsplatz vorzeitig verlassen, aber dennoch für die ganze Schicht den Lohn kassiert.
Das frühe Verlassen des Arbeitsplatzes konnte per Videoüberwachung aufgedeckt werden. Der Arbeitnehmer argumentierte, die Aufzeichnungen dürften aus Datenschutzgründen nicht verwertet werden. Dem widersprach das höchste deutsche Arbeitsgericht.
Beweise aus einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz sind verwertbar
Das Bundesarbeitsgericht hat am 29.06.2023 (2 AZR 296/22) ein für Arbeitgeber wichtiges Urteil gefällt:
Obwohl Datenschutz von großer Bedeutung ist, hat das BAG betont, dass der Schutz des Arbeitgebers vor schwerwiegenden Vertragsverletzungen durch den Arbeitnehmer Vorrang hat.
Aus dem Urteil ergibt sich, dass das Recht auf persönliche Daten nicht uneingeschränkt gilt und in bestimmten Fällen gegenüber anderen Interessen abgewogen werden muss. Allerdings ist das Urteil kein Freibrief für eine anlasslose Videoüberwachung.
Das Urteil stärkt die Arbeitgeber-Position, indem es in bestimmten Fällen erlaubt, eine Videoüberwachung als legitimes Beweismittel vor Gericht zu verwenden.
Im vorliegenden Verfahren ging es um den Einsatz offener Kameras. Bei der offenen Datenerhebungen und dem dabei festgestellten vorsätzlich vertragswidrigem Verhalten von Arbeitnehmern komme es laut den Arbeitsrichtern nicht darauf an, ob die Überwachung in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes respektive der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprochen habe.
In einem solchen Fall sei es nach dem Urteil der höchsten deutschen Arbeitsrichte grundsätzlich unerheblich, wie lange der Arbeitgeber mit der erstmaligen Sichtung des Bildmaterials gewartet und es bis dahin aufbewahrt habe. Die offene Überwachungsmaßnahme stelle keinen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar.
Was sind schwerwiegende Vertragsverletzungen eines Arbeitnehmers seinem Arbeitgeber gegenüber?
Schwerwiegende Vertragsverletzungen seitens eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber sind beispielsweise:
- Arbeitsverweigerung: Wenn ein Mitarbeiter seine arbeitsvertraglich vereinbarten Aufgaben ohne berechtigten Grund wiederholt verweigert, kann dies als erhebliche Vertragsverletzung betrachtet werden.
- Diebstahl oder Betrug: Jede Form von Diebstahl, Betrug oder Unterschlagung von Eigentum des Arbeitgebers stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar. Dies kann sowohl physische Güter als auch immaterielle Vermögenswerte wie Geschäftsgeheimnisse umfassen.
- Nichtgenehmigtes Verlassen des Arbeitsplatzes: Unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz ohne vorherige Genehmigung des Arbeitgebers kann als Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten gelten.
- Vertraulichkeitsverletzungen: Die Weitergabe von vertraulichen Informationen des Unternehmens an Dritte oder die unbefugte Nutzung solcher Informationen für persönliche Zwecke stellt eine erhebliche Vertragsverletzung dar.
- Arbeitszeitbetrug: Wenn ein Mitarbeiter falsche Arbeitszeiten angibt, Arbeitsstunden manipuliert oder anderweitig betrügerisch mit seiner Arbeitszeit umgeht, liegt eine erhebliche Vertragsverletzung vor.
- Unerlaubte Nebentätigkeiten: Das Ausüben von Nebentätigkeiten ohne die erforderliche Genehmigung des Arbeitgebers kann als Verletzung des Arbeitsvertrags betrachtet werden, insbesondere wenn dies zu Interessenkonflikten führt.
- Beleidigendes Verhalten oder Diskriminierung: Beleidigendes oder diskriminierendes Verhalten gegenüber Kollegen, Vorgesetzten oder anderen Personen im beruflichen Umfeld kann nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
- Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften: Insbesondere in Branchen, in denen Sicherheitsvorschriften von entscheidender Bedeutung sind, kann die Nichteinhaltung dieser Vorschriften als schwerwiegende Vertragsverletzung betrachtet werden.
Solche Verstöße können arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnungen, Suspendierungen oder im Extremfall sogar die fristlose Kündigung nach sich ziehen. Die genauen Konsequenzen hängen von den individuellen Umständen und den arbeitsvertraglichen Bestimmungen ab. Aber: Nicht jede dieser Pflichtverletzungen rechtfertigt eine verdeckte Videoüberwachung. In jedem Einzelfall ist eine eigene Überprüfung notwendig.
Condor Detektei Berlin klärt betriebliche Delikte auf
Haben Sie Probleme mit Diebstahl, Sabotage oder Arbeitszeitbetrug?
Unsere Privatdetektive helfen Ihnen. Rufen Sie uns an und informieren sich. Als Detektei in Berlin klären wir seit Jahrzehnten Delikte dieser Art auf. Dabei setzen wir neben der Videoüberwachung auch auf Mittel wie Observation, verdeckte Recherche und Einschleusung von verdeckten Ermittlern in den Betriebsablauf.
Nehmen Sie Kontakt mit unserer Detektei auf.
Wir helfen Ihnen gerne weiter.